AGBs


Alina Gross / Alinka  PHOTOGRAPHY

 

§ 1 Gestaltungsfreiheit, Auftrag

 

(1) Alinka hat bei der Schaffung ihrer Werke Gestaltungsfreiheit, soweit
ihr vom Auftraggeber keine konkreten Vorgaben gemacht werden.
(2) Der Auftraggeber wird Alinka rechtzeitig die zur Ausführung der vertraglichen
Leistungen notwendigen Informationen und erforderlichen Unterlagen kostenlos zur
Verfügung stellen. Tatsachen und Daten, die für die Durchführung des Vertrages nützlich sind,
wird er unaufgefordert mitteilen. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass seine Angaben richtig und vollständig sind.
(3) Zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Alinka zur Verfügung gestellten
Unterlagen und Informationen ist Alinka nur soweit verpflichtet, als dies schriftlich vereinbart wurde. Eine Haftung für diese Überprüfung übernimmt Alinka nur, sofern dies vertraglich besonders festgelegt ist.
(4) Die von Alinka aufgestellten Zeitpläne enthalten in jedem Fall nur Annäherungswerte.
Eine vereinbarte Ausführungsfrist beginnt erst nach Vorlage der vom Auftraggeber gem. Ziffer 2 zu stellenden Unterlagen. Sie ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Designleistung erbracht worden ist. Die Ausführungsfrist verlängert sich angemessen bei Arbeitskämpfen wie Streik und Aussperrung und beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs von Alinka liegen, gleichviel, ob sie bei Alinka, einem Unterlieferer oder einem Sachverständigen eintreten, soweit solche Ereignisse die Fertigstellung der Ablieferung der Designleistung erheblich beeinflussen. Die vorher bezeichneten Umstände hat Alinka auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Ereignisse wird Alinka dann Auftraggeber baldmöglichst mitteilen

 

§ 2 Nutzungsrecht

 

(1) Alinka hat das alleinige Verwertungsrecht an ihren Entwürfen. Alinka
überträgt das Nutzungsrecht an diesen Entwürfen nur in dem Umfange, der im Design-Vertrag schriftlich
eingeräumt wurde und insofern, als es nachfolgend bestimmt Alinka lediglich ein einfaches Nutzungsrecht.
(2) Der Auftraggeber erwirbt nur ein Nutzen an Entwürfen von Alinka, die er realisiert.
(3) Nutzungen, die über den vereinbarten Nutzungsumfang hinausgehen, bedürfen der Einwilligung von Alinka.
(4) Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung von Alinka.
(5) Alinka verbleibt das Recht, Arbeitsergebnisse, die im Zusammenhang mit dem Auftraggeber gemacht werden, auch im Rahmen anderer Aufträge und für andere Auftraggeber zu verwenden.
(6) Das Recht zur Nutzung der Dienstleistungen durch den Auftraggeber erlischt, wenn das in Rechnung gestellte Honorar von Alinka einen Monat nach Fälligkeit noch nicht bezahlt wurde und Alinka dem Auftraggeber zur Zahlung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmt hat, dass das Nutzungsrecht nach Ablauf der Frist in Fortfall gerät. Das Recht zur Nutzung der Dienstleistung erlischt ferner, wenn die Dienstleistung noch nicht bezahlt wurde und der Auftraggeber seine Zahlungen eingestellt hat, insbesondere Konkurs oder Vermögensverfall gerät oder die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen durchgeführt wird. Ein etwa übertragenes ausschließliches Nutzungsrecht des Auftraggebers erlischt auch nach erfolgter Bezahlung, wenn der Auftraggeber in Konkurs fällt, und das Nutzungsrecht bis zum Abschluss des Konkurses nicht vom Konkursverwalter übertragen wird. Es wandelt sich dann in ein einfaches Nutzungsrecht um.
(7) Alinka räumt seinem Auftraggeber ohne ausdrückliche Vereinbarung kein Nutzungsrecht an von ihm zu erstellenden Designstudien ein. Diese dienen lediglich der Entwicklung von Lösungen und bereiten die Entscheidungsfindung zur Auswahl des Entwurfes vor.
(8) Alinka hat ein Auskunftsrecht über den Umfang der Nutzung des Auftraggebers.

 

§ 3 Besondere Urheberrechte

 

(1) Alinka hat das Recht auf Urhebernennung.
(2) Jegliche Änderung des von Alinka geschaffenen Werkes bedarf ihrer Zustimmung.

 

§ 4 Honorar

 

(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind die im Design-Vertrag vereinbarten Nettobeträge zu entrichten.
(2) Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers begründen kein Miturheberrecht und haben keinen Einfluss auf das Honorar.
(3) Die Schaffung von Entwürfen ist vergütungspflichtig, sofern nicht ausdrücklich eine andere Regelung getroffen wurde. Die Änderung von Entwürfen, die Schaffung weiterer Entwürfe sowie andere Zusatzleistungen werden gesondert berechnet. Sofern nichts anderes bestimmt wurde, sind für die Berechnung die Maßstäbe zugrunde zu legen, die durch den Hauptauftrag gesetzt sind.
(4) Alinka hat Anspruch auf Ersatz sämtlicher Auslagen, die sie bei der Abwicklung des Auftrages vernünftigerweise eingehen muss. Eine Reisetätigkeit von Alinka und die Vergabe von Fremdleistungen muss zuvor mit dem Auftraggeber abgestimmt werden. Im Fall einer Reise stehen Alinka neben den Reisekosten auch die üblichen Reisespesen zu.
(5) Die Honorare sind bei der Ablieferung der Arbeiten und Erhalt der Rechnungen fällig und ohne Abzug zahlbar, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Ablieferung von Arbeitsteilen ist das Teilhonorar jeweils bei Ablieferung und entsprechender Rechnungsstellung fällig. Auslagen und Kosten sind bei Erhalt einer hierüber angefertigten Rechnung fällig.
(6) Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Dem Auftraggeber steht ein Zurückbehaltungsrecht zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(7) Bei Zahlungsverzug kann Alinka Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen.

 

§ 5 Originale und Modelle, Belegexemplare

 

(1) An den Arbeiten von Alinka werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, ein Eigentumsrecht wird nicht übertragen. Die Originale sind nach angemessener Frist unbeschädigt an Alinka zurückzugeben, sofern nicht ausdrücklich eine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde. Die Rücksendung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
(2) Alinka hat Anspruch auf für sie kostenlose Überlassung von Ablichtungen und Gegenstände, die mit Hilfe ihres Designs hergestellt wurden, wobei auf kostenlose Überlassung eines Belegexemplars, soweit letzteres nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist.
(3) Alinka darf Ablichtungen der aufgrund ihrer Vorschläge, Ideen oder Gestaltungen geschaffenen veröffentlichen und zu seiner Eigenwerbung nutzen.

 

§ 6 Schadenersatzhaftung

 

(1) Alinka haftet nicht für Schäden, die durch sein Design oder die von ihm vorgeschlagene
Konstruktion verursacht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das von Alinka geschaffene Werk selbstständig auf seine Funktionstauglichkeit und Realisierbarkeit zu überprüfen. Die Verwertung der Arbeit von Alinka geschieht auf eigenes Risiko des Auftraggebers.
(2) Die von Alinka geschaffenen Werke sind persönliche geistige Schöpfungen. Alinka haftet nicht für ihre Neuheit.
(3) Eine eventuelle Haftung von Alinka für sich und ihre Erfüllungshilfen beschränkt sich auf grob fahrlässige und vorsätzliche Handlungen. Für von einfachen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen verursachte Schäden besteht keine Haftung nur im Falle von Vorsatz.

 

§ 7 Sonstige Bestimmungen

 

(1) Ergänzend gelten die Vorschriften des Urheberrechtsgesetztes, auch dann, wenn das von Alinka geschaffene Werk über die nötige Schöpfungshöhe nicht verfügt.
(2) Erfüllungsort ist für beide Teile Düsseldorf.
(3) Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame ersetzt, die der Regelung der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
(4) Gerichtsstand ist Düsseldorf, sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist. Alinka ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.